Kapitel 9, § 54

Ergänzende Bestimmungen

(1) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz und ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz erlassen.

(2) Die Gliedkirchen können für ihren Bereich Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz und ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz erlassen, soweit sie dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht widersprechen.

(3) Soweit personenbezogene Daten von Sozialleistungsträgern offengelegt werden, gelten zum Schutz dieser Daten ergänzend die staatlichen Bestimmungen entsprechend. Werden hierzu Bestimmungen gemäß Absatz 1 erlassen, ist vorher das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung anzuhören.

(4) Dieses Kirchengesetz soll innerhalb von fünf Jahren überprüft werden.

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