Kapitel 3, § 18

Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung

(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person über die in § 17 Absatz 1 und 2 aufgeführten
Informationen hinaus die zu ihr gespeicherten Daten mit, auch soweit sie sich auf Herkunft oder empfangende Stellen beziehen. 2§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Von dieser Verpflichtung ist die verantwortliche Stelle befreit, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.

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