Kapitel 4, § 29

Gemeinsam verantwortliche Stellen

(1) Legen zwei oder mehr verantwortliche Stellen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam verantwortliche Stellen. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer welche Verpflichtung gemäß diesem Kirchengesetz
erfüllt, soweit die jeweiligen Aufgaben der verantwortlichen Stellen nicht
durch Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(2) In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden. Das Wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 

(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Kirchengesetzes bei und gegenüber jeder einzelnen verantwortlichen Stelle geltend machen.

Wir verwenden Cookies
Cookie-Einstellungen
Unten finden Sie Informationen über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies verwenden und Daten verarbeiten. Sie können Ihre Einstellungen der Datenverarbeitung ändern und/oder detaillierte Informationen dazu auf der Website unserer Partner finden.
Analytische Cookies Alle deaktivieren
Funktionelle Cookies
Andere Cookies
Wir verwenden technische Cookies, um die Inhalte und Funktionen unserer Webseite darzustellen und Ihren Besuch bei uns zu erleichtern. Analytische Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung verwendet. Mehr über unsere Cookie-Verwendung
Einstellungen ändern Alle akzeptieren
Cookies