Kapitel 9, § 55

Übergangsregelungen

(1) Bisherige Bestellungen der Beauftragten für den Datenschutz gemäß den §§ 18 bis 18b des EKD-Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, S. 34) gelten fort. Für diese Bestellungen gelten die Regelungen der §§ 39 bis 45 mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.

(2) Bisherige Bestellungen der Betriebsbeauftragten und örtlichen Beauftragten für den Datenschutz gemäß § 22 des EKD-Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, S. 34) gelten fort. Für diese Bestellungen gelten die Regelungen der §§ 36 bis 38 mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.

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