Kapitel 9, § 55

Übergangsregelungen

(1) Bisherige Bestellungen der Beauftragten für den Datenschutz gemäß den §§ 18 bis 18b des EKD-Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, S. 34) gelten fort. Für diese Bestellungen gelten die Regelungen der §§ 39 bis 45 mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.

(2) Bisherige Bestellungen der Betriebsbeauftragten und örtlichen Beauftragten für den Datenschutz gemäß § 22 des EKD-Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, S. 34) gelten fort. Für diese Bestellungen gelten die Regelungen der §§ 36 bis 38 mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.

(3) Vereinbarungen nach § 11 des EKD-Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, S. 34), gelten fort und sind spätestens bis zum 31. Dezember 2019 an dieses Kirchengesetz anzupassen.

(4) Verfahrensverzeichnisse betreffend die Videoüberwachung gemäß § 52 sind bis zum 24. Mai 2018 zu erstellen. Die Erstellung der Verfahrensverzeichnisse nach § 31 dieses Kirchengesetzes hat bis zum 30. Juni 2019 zu erfolgen.

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