Kapitel 4, § 33

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt die verantwortliche Stelle die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.

(2) Die Benachrichtigung der betroffenen Person hat in klarer und einfacher Sprache zu erfolgen und enthält zumindest die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die in § 32 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen und Maßnahmen.

(3) Von der Benachrichtigung der betroffenen Person kann abgesehen werden, wenn

1. die verantwortliche Stelle durch nachträgliche Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht, oder

2. die Benachrichtigung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine im kirchlichen Bereich übliche öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

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