Kapitel 7, § 48

Schadensersatz durch verantwortliche Stellen

(1) Jede Person, der wegen einer Verletzung der Regelungen über den kirchlichen Datenschutz ein Schaden entstanden ist, hat nach diesem Kirchengesetz Anspruch auf Schadensersatz gegen die verantwortliche Stelle. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Eine verantwortliche Stelle wird von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, wenn sie nachweist, dass sie für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich ist. 

(3) Auf das Mitverschulden der betroffenen Person ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Verjährung sind die Verjährungsfristen für unerlaubte Handlungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(4) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(5) Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den Schaden verantwortlich sind, bleiben unberührt.

Wir verwenden Cookies
Cookie-Einstellungen
Unten finden Sie Informationen über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies verwenden und Daten verarbeiten. Sie können Ihre Einstellungen der Datenverarbeitung ändern und/oder detaillierte Informationen dazu auf der Website unserer Partner finden.
Analytische Cookies Alle deaktivieren
Funktionelle Cookies
Andere Cookies
Wir verwenden technische Cookies, um die Inhalte und Funktionen unserer Webseite darzustellen und Ihren Besuch bei uns zu erleichtern. Analytische Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung verwendet. Mehr über unsere Cookie-Verwendung
Einstellungen ändern Alle akzeptieren
Cookies