Kapitel 2, § 15

Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

(1) Ist für die Zwecke, für die eine verantwortliche Stelle personenbezogene Daten verarbeitet,
die Identifizierung der betroffenen Person durch die verantwortliche Stelle nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist diese nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieses Kirchengesetzes zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

(2) Kann die verantwortliche Stelle in Fällen gemäß Absatz 1 nachweisen, dass sie nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet sie die betroffene Person hierüber, sofern dies möglich ist. In diesen Fällen finden die §§ 17 bis 24 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Vorschriften niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

Wir verwenden Cookies
Cookie-Einstellungen
Unten finden Sie Informationen über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies verwenden und Daten verarbeiten. Sie können Ihre Einstellungen der Datenverarbeitung ändern und/oder detaillierte Informationen dazu auf der Website unserer Partner finden.
Analytische Cookies Alle deaktivieren
Funktionelle Cookies
Andere Cookies
Wir verwenden technische Cookies, um die Inhalte und Funktionen unserer Webseite darzustellen und Ihren Besuch bei uns zu erleichtern. Analytische Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung verwendet. Mehr über unsere Cookie-Verwendung
Einstellungen ändern Alle akzeptieren
Cookies