Kapitel 4, § 30

Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen verarbeitet, ist die auftraggebende kirchliche Stelle für die Einhaltung der Vorschriften dieses Kirchengesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in Kapitel 3 genannten Rechte sind ihr gegenüber geltend zu machen. Zuständig für die Aufsicht ist die Aufsichtsbehörde der beauftragenden kirchlichen Stelle.

(2) Für eine Auftragsverarbeitung in Drittländern gilt § 10.

(3) Der Auftragsverarbeiter ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags; 

2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen;

3. die nach § 27 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihre Kontrolle durch den Auftragsverarbeiter;

4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten;

5. die Verpflichtung der Beschäftigten des Auftragsverarbeiters auf das Datengeheimnis;

6. gegebenenfalls die Berechtigung zur Begründung sowie die Bedingungen von Unterauftragsverhältnissen;

7. die Kontrollrechte der beauftragenden kirchlichen Stelle und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragsverarbeiters;

8. mitzuteilende Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen;

9. der Umfang der Weisungsbefugnis, die sich die beauftragende kirchliche Stelle gegenüber

dem Auftragsverarbeiter vorbehält;

10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragsverarbeiter gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags. Die beauftragende kirchliche Stelle hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

(4) Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen der kirchlichen Stelle verarbeiten. 2Ist er der Ansicht, dass eine Weisung der kirchlichen Stelle gegen dieses Kirchengesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er die kirchliche Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen.

(5) Sofern die kirchlichen Datenschutzbestimmungen auf den Auftragsverarbeiter keine Anwendung finden, ist die kirchliche Stelle verpflichtet sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter diese oder gleichwertige Bestimmungen beachtet. 2In diesem Fall dürfen sich abweichend von Absatz 3 die Vertragsinhalte an Artikel 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung orientieren. Der Auftragsverarbeiter unterwirft sich der kirchlichen Datenschutzaufsicht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

(7) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann bestimmen, dass vor der Beauftragung die Genehmigung einer kirchlichen Stelle einzuholen ist oder Mustervereinbarungen zu verwenden sind. Bei der Beauftragung anderer kirchlicher Stellen kann in den Rechtsvorschriften von Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, 5, 7 und 9 und Satz 4 abgesehen werden.

(8) Die Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln und die Verwendung zertifizierter und kirchlich geprüfter Informationstechnik können herangezogen werden, um die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen durch den Auftragsverarbeiter nachzuweisen.

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