Kapitel 5, § 37
Stellung
(1) Die örtlich Beauftragten sind den gesetzlich oder verfassungsmäßig berufenen Organen der verantwortlichen Stellen unmittelbar zu unterstellen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Sie können Auskünfte verlangen, Einsicht in Unterlagen nehmen und erhalten Zugang zu personenbezogenen Daten und den Verarbeitungsvorgängen. Die verantwortliche Stelle unterstützt die örtlich Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt die notwendigen Mittel zur Verfügung. 6§ 42 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
(2) Die Abberufung der örtlich Beauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig. 2Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Gleiches gilt für den Zeitraum eines Jahres nach Beendigung der Bestellung.
(3) Zur Erlangung und zur Erhaltung der erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle den örtlich Beauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und die Kosten zu tragen. Die dazu notwendige Freistellung hat ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubes zu erfolgen. Im Konfliktfall kann die Aufsichtsbehörde angerufen werden.
(4) Betroffene Personen und Mitarbeitende können sich unmittelbar an die örtlich Beauftragten
wenden.
(5) Staatliche Vorschriften über Zeugnisverweigerungsrechte für Datenschutzbeauftragte
finden für örtlich Beauftragte entsprechende Anwendung.
(6) Die verantwortlichen Stellen stellen sicher, dass örtlich Beauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig bei allen mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen beteiligt werden.