Kapitel 3, § 25a
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall
einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden,
die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und
der verantwortlichen Stelle erforderlich ist,
b) aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschrift, denen die verantwortliche
Stelle unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur
Wahrung der Rechte sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten
oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft die verantwortliche Stelle
angemessene Maßnahmen, um die Rechte sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens der verantwortlichen Stelle, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf
Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 4 Nummer 2 beruhen, sofern nicht § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 7
gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.