Kapitel 3, § 17

Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so eröffnet die verantwortliche Stelle der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung in geeigneter und angemessener Weise Zugang zu folgenden Informationen:

1. den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle; 

2. gegebenenfalls die Kontaktdaten der örtlich Beauftragten;

3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

4. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

1. falls möglich die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung;

3. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;

4. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich  vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte;

5. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 25a Absatz 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Beabsichtigt die verantwortliche Stelle, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt sie der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, oder die Informationspflicht einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde.

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