DSG-EKD

Präambel

Dieses Kirchengesetz wird erlassen in Ausübung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der evangelischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht ist europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Artikel 91 und Erwägungsgrund 165 Verordnung EU 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie Artikel 17 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Wahrnehmung dieses Rechts stellt dieses Kirchengesetz den Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung her und regelt die Datenverarbeitung im kirchliche und diakonischen Bereich. Die Datenverarbeitung dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrags.

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