Kapitel 2, § 12

Einwilligung Minderjähriger in Bezug auf elektronische Angebote

Minderjährige, denen elektronische Angebote von kirchlichen Stellen gemacht werden, können in die Verarbeitung ihrer Daten wirksam einwilligen, wenn sie religionsmündig sind. Sind die Minderjährigen noch nicht religionsmündig, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Sorgeberechtigen die Einwilligung erteilt oder der Einwilligung zugestimmt haben. Die Einwilligung der Sorgeberechtigten ist nicht erforderlich, wenn kirchliche Präventions- oder Beratungsdienste einem Kind unmittelbar angeboten werden.

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