Kapitel 4, § 30a

Zentrale Verfahren

Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann für zentrale Verfahren, an denen mehrere verantwortliche Stellen beteiligt sind, abweichend von § 29 oder § 30 die Verteilung der datenschutzrechtlichen Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten verantwortlichen Stellen festlegen.

Wir verwenden Cookies
Cookie-Einstellungen
Unten finden Sie Informationen über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies verwenden und Daten verarbeiten. Sie können Ihre Einstellungen der Datenverarbeitung ändern und/oder detaillierte Informationen dazu auf der Website unserer Partner finden.
Analytische Cookies Alle deaktivieren
Funktionelle Cookies
Andere Cookies
Wir verwenden technische Cookies, um die Inhalte und Funktionen unserer Webseite darzustellen und Ihren Besuch bei uns zu erleichtern. Analytische Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung verwendet. Mehr über unsere Cookie-Verwendung
Alle akzeptieren Alle ablehnen Einstellungen ändern
Cookies