Kapitel 8, § 50b

Mitgliederkommunikation

(1) Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verarbeiten Meldedaten
und kirchliche Daten des Gemeindegliederverzeichnisses zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere um gruppen- oder personenbezogen mit den Mitgliedern zu kommunizieren.
Dies schließt die Nutzung von Kommunikationsdaten ein, soweit ein Widerspruch dem
nicht entgegensteht.

(2) Die gemeindebezogene Offenlegung personenbezogener Daten anlässlich von Amtshandlungen und Jubiläen ist zulässig, soweit ein Widerspruch dem nicht entgegensteht.

(3) Die Verarbeitung nach Absatz 1 kann mit dem Werben um persönlichen und finanziellen
Einsatz für kirchliche und diakonische Zwecke (Fundraising) verbunden werden, soweit ein
Widerspruch dem nicht entgegensteht.

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