Kapitel 7, § 46

Recht auf Beschwerde

(1) Jede Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde und weist auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß § 47 hin.

(3) Niemand darf wegen der Mitteilung von Tatsachen, die geeignet sind, den Verdacht aufkommen zu lassen, dieses Kirchengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift über den Datenschutz sei verletzt worden, gemaßregelt oder benachteiligt werden. Mitarbeitende müssen für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde nicht den Dienstweg einhalten.

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