Kapitel 4, § 29

Gemeinsam verantwortliche Stellen

(1) Legen zwei oder mehr verantwortliche Stellen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam verantwortliche Stellen. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer welche Verpflichtung gemäß diesem Kirchengesetz
erfüllt, soweit die jeweiligen Aufgaben der verantwortlichen Stellen nicht
durch Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(2) In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden. Das Wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 

(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Kirchengesetzes bei und gegenüber jeder einzelnen verantwortlichen Stelle geltend machen.

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