Kapitel 2, § 9
Offenlegung an sonstige Stellen
(1) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten an sonstige Stellen oder Personen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 8 zulassen, oder
2. eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder
3. die datenempfangenden Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der offenzulegenden Daten glaubhaft darlegen und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung hat, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenlegung die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet würde.
(2) Das Offenlegen von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 nur zulässig, soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende kirchliche Stelle; durch Kirchengesetz oder durch kirchliche Rechtsverordnung kann die Offenlegung von der Genehmigung einer anderen kirchlichen Stelle abhängig gemacht werden.
(4) In den Fällen der Offenlegung nach Absatz 1 Nummer 3 unterrichtet die offenlegende kirchliche Stelle die betroffene Person von der Offenlegung ihrer Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie davon auf andere Weise Kenntnis erlangt oder die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche gefährdet würde.
(5) Die datenempfangenden Stellen und Personen dürfen die offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen offengelegt werden. Die offenlegende Stelle hat sie darauf hinzuweisen.