Kapitel 2, § 9
Offenlegung an sonstige Stellen
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung nach §§ 6 und 7 an sonstige Stellen
oder Personen trägt die offenlegende kirchliche Stelle.
(2) Die datenempfangenden Stellen und Personen dürfen die offengelegten Daten nur für den
Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen offengelegt werden. Die offenlegende
Stelle hat sie darauf hinzuweisen.