Kapitel 9, § 55

Übergangsregelungen

(1) Bisherige Bestellungen der Beauftragten für den Datenschutz gemäß den §§ 18 bis 18b des EKD-Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, S. 34) gelten fort. Für diese Bestellungen gelten die Regelungen der §§ 39 bis 45 mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.

(2) Bisherige Bestellungen der Betriebsbeauftragten und örtlichen Beauftragten für den Datenschutz gemäß § 22 des EKD-Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, S. 34) gelten fort. Für diese Bestellungen gelten die Regelungen der §§ 36 bis 38 mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes.

(3) Vereinbarungen nach § 11 des EKD-Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2, S. 34), gelten fort und sind spätestens bis zum 31. Dezember 2019 an dieses Kirchengesetz anzupassen.

(4) Verfahrensverzeichnisse betreffend die Videoüberwachung gemäß § 52 sind bis zum 24. Mai 2018 zu erstellen. Die Erstellung der Verfahrensverzeichnisse nach § 31 dieses Kirchengesetzes hat bis zum 30. Juni 2019 zu erfolgen.

Wir verwenden Cookies
Cookie-Einstellungen
Unten finden Sie Informationen über die Zwecke, für welche wir und unsere Partner Cookies verwenden und Daten verarbeiten. Sie können Ihre Einstellungen der Datenverarbeitung ändern und/oder detaillierte Informationen dazu auf der Website unserer Partner finden.
Analytische Cookies Alle deaktivieren
Funktionelle Cookies
Andere Cookies
Wir verwenden technische Cookies, um die Inhalte und Funktionen unserer Webseite darzustellen und Ihren Besuch bei uns zu erleichtern. Analytische Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung verwendet. Mehr über unsere Cookie-Verwendung
Alle akzeptieren Alle ablehnen Einstellungen ändern
Cookies