Kapitel 8, § 52
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche innerhalb und außerhalb von Dienstgebäuden mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie
1. in Ausübung des Hausrechts der kirchlichen Stelle oder
2. zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Das Interesse an der nicht überwachten Teilnahme am Gottesdienst ist besonders schutzwürdig.
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu benachrichtigen. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden,
1. solange das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Recht auf Benachrichtigung der betroffenen Person erheblich überwiegt oder
2. wenn die Benachrichtigung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.