Kapitel 8, § 51
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Medien
(1) Soweit personenbezogene Daten von verantwortlichen Stellen ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke verarbeitet werden, gelten von den Vorschriften dieses Kirchengesetzes nur die §§ 8, 22, 25, 26 und 48. Hierunter fällt die Herausgabe von Adressen-, Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen nur, wenn mit ihr zugleich eine journalistisch-redaktionelle oder literarische Tätigkeit verbunden ist.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die berichtenden oder einsendenden Personen oder die Gewährsleute von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.