Kapitel 6, § 42
Rechtsstellung
(1) Den Aufsichtsbehörden werden die Finanzmittel zur Verfügung gestellt, die sie benötigen, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Die Finanzmittel sind in einem eigenen Haushaltsplan oder als Teil eines Gesamthaushaltes gesondert auszuweisen und zu verwalten.
(2) Die Aufsichtsbehörden wählen ihr Personal aus und besetzen die Personalstellen.
(3) Die Beauftragten für den Datenschutz sind die Vorgesetzten der Mitarbeitenden in den Aufsichtsbehörden.
(4) Die Beauftragten für den Datenschutz bestellen aus dem Kreis ihrer Mitarbeitenden in den Aufsichtsbehörden einen Vertreter oder eine Vertreterin. Vertreter oder Vertreterin können auch Beauftragte für den Datenschutz anderer Gliedkirchen oder der oder die Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(5) Die Aufsichtsbehörden können Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Kirchenbehörden übertragen. Diesen kirchlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten offengelegt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(6) Beauftragte für den Datenschutz und ihre Mitarbeitenden sind verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
(7) Beauftragte für den Datenschutz und ihre Mitarbeitenden dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Entscheidung über Aussagegenehmigungen treffen die Beauftragten für den Datenschutz für sich und ihre Mitarbeitenden in eigener Verantwortung. Die Beauftragten für den Datenschutz gelten als oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Verwaltungsgerichtsordnung.
(8) Eine Kündigung von Beauftragten für den Datenschutz im Arbeitsverhältnis ist während der Amtszeit nur zulässig, soweit Tatsachen vorliegen, die zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Dies gilt für den Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Amtes entsprechend.
(9) Beauftragte für den Datenschutz im Kirchenbeamtenverhältnis scheiden während der Amtszeit aus dem Dienst aus, wenn nach den Bestimmungen der §§ 76, 77, 79 oder 80 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD die Voraussetzungen einer Entlassung oder Gründe nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit dessen Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen, oder wenn ein Disziplinargericht auf Entfernung aus dem Dienst erkennt.