Kapitel 5, § 36
Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz
(1) Bei verantwortlichen Stellen sind örtlich Beauftragte oder Betriebsbeauftragte für den Datenschutz (örtlich Beauftragte) zu bestellen, wenn
1. bei ihnen in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, oder
2. die Kerntätigkeit der verantwortlichen Stelle in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten besteht. Die Vertretung ist zu regeln.
(2) Die Bestellung kann sich auf mehrere verantwortliche Stellen erstrecken. Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann bestimmen, dass mehrere verantwortliche Stellen zur gemeinsamen Bestellung eines örtlich Beauftragten verpflichtet werden.
(3) Zu örtlich Beauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Die Bestellung kann befristet für mindestens drei Jahre erfolgen.
(4) Zu örtlich Beauftragten sollen diejenigen nicht bestellt werden, die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt sind oder denen die Leitung der kirchlichen Stelle obliegt.
(5) Die Bestellung von örtlich Beauftragten erfolgt schriftlich und ist der Aufsichtsbehörde und der nach dem jeweiligen Recht für die allgemeine Aufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen; die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen. 2Ist der örtlich Beauftragte nicht Beschäftigter einer verantwortlichen Stelle, sind seine Leistungen vertraglich zu regeln.
(6) Soweit bei verantwortlichen Stellen keine Rechtsverpflichtung für die Bestellung von
Personen als örtlich Beauftragte besteht, hat die Leitung die Erfüllung der Aufgabe in
anderer Weise sicherzustellen.