Kapitel 3, § 24
Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einer verantwortlichen Stelle bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einer anderen
verantwortlichen Stelle ohne Behinderung durch die verantwortliche Stelle, der die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder auf einem Vertrag beruht und
2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Die betroffene Person kann verlangen, dass die personenbezogenen Daten direkt von der verantwortlichen Stelle einem anderen Dritten übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
(2) Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung
einer Aufgabe erforderlich ist, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung kirchlicher Aufsicht erfolgt, die der kirchlichen Stelle übertragen wurde.
(3) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.