Kapitel 2, § 14
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist unter den Voraussetzungen des § 6 zulässig, wenn dies das kirchliche oder staatliche Recht, das geeignete Garantien für die Rechte der betroffenen Personen vorsieht, zulässt.