Kapitel 2, § 8

Offenlegung an kirchliche oder öffentliche Stellen

(1) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten an kirchliche Stellen ist zulässig, wenn

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und

2. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 vorliegen.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende Verantwortliche Stelle. Erfolgt die Offenlegung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die offenlegende verantwortliche Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der datenempfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Offenlegung besteht.

(3) Die datenempfangende kirchliche Stelle darf die offengelegten Daten für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr offengelegt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 7 zulässig.

(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 offengelegt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer anderen Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Offenlegung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle weitergegeben werden. 

(6) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften offengelegt werden, wenn das zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der offenlegenden oder der empfangenden Stelle obliegen, und sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden und nicht offensichtlich berechtigte Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(7) Personenbezogene Daten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts offengelegt werden, wenn dies eine Rechtsvorschrift zulässt oder dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der offenlegenden Stelle obliegen, und offensichtlich berechtigte Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(8) Die datenempfangenden Stellen nach Absatz 6 und 7 dürfen die offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen offengelegt werden. Die offenlegende Stelle hat sie darauf hinzuweisen.

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