Kapitel 2, § 7

Rechtmäßigkeit der Zweckänderung

(1) Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden (Zweckänderung), ist nur rechtmäßig,
wenn

1. eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,

2. sie erforderlich ist

a. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten oder
b. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, 

sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung
überwiegen;

3. die betroffene Person eingewilligt hat;

4. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung verweigern würde;

5. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen;

6. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen darf, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt;

7. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder

8. sie zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gemäß § 50a erforderlich ist.

(2) In anderen Fällen muss die kirchliche Stelle feststellen, ob die Zweckänderung mit dem Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. Dabei berücksichtigt sie unter anderem 

1. jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung;

2. den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und der kirchlichen Stelle;

3. die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß § 14 verarbeitet werden;

4. die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen;

5. das Vorhandensein geeigneter Garantien, zu denen die Verschlüsselung, die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung gehören kann.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

(5) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nur rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 13 Absatz 2 zulassen.

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